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DSGVO
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten

Am 01.12.2021 ist das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Es soll dem Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und den Telemedien dienen. Für Websitebetreiber ist insbesondere die Regelung zur Cookie-Verwendung von Interesse. Im Folgenden erfahren Sie alles, was Sie als Websitebetreiber über das neue TTDSG wissen müssen.

Cookies kurz erklärt

Cookies werden schon lange im Internet genutzt. Man kann sie sich als kleine Dateien vorstellen, die auf einer Website erstellt werden und dann auf dem Computer gespeichert werden. Cookies sind notwendig, damit eine Website sich Daten merken kann, wie beispielsweise die Spracheinstellungen oder Artikel, die sich bereits im Warenkorb befinden. Bevor diese Daten gespeichert werden, muss der Nutzer dem jedoch zustimmen. Lehnt ein Nutzer der Verwendung von Cookies ab, werden diese auch nicht auf der Festplatte gespeichert. Eine Ausnahme sind die essenziellen Cookies, welche für grundlegende Funktionen einer Website notwendig sind.

Unterschied zwischen 1st Party Cookies und 3rd Party Cookies

Es wird zwischen zwei Arten von Cookies unterschieden, den 1st Party Cookies und den 3rd Party Cookies. Jeder Cookie hat die Funktion, Daten zu speichern oder ein Profil vom Nutzer einer Website zu erstellen. Diese Daten werden auf der Festplatte des Nutzers als verschlüsselte Datei gespeichert. 1st Party Cookies werden vom Websitebetreiber selbst gesetzt. Sie sollen z.B. helfen, Daten wie die Spracheinstellung zu speichern, die Performance zu verbessern und personalisierten Content anzuzeigen. Hingegen werden 3rd Party Cookies nicht vom Websitebetreiber erstellt, sondern oftmals von Werbetreibenden. Sie werten das erstellte Profil des Nutzers aus und dienen dann z.B. der Werbeschaltung. So werden personalisierte Ads auf anderen Internetseiten geschaltet.

Bisher geltende Gesetze zum Datenschutz

Es gibt bereits verschiedene nationale und internationale Gesetze, die die Daten von Internetnutzern schützen sollen. Das Problem der Gesetzesverordnungen ist die rasante Entwicklung des Internets. Durch die stetige Weiterentwicklung müssten auch die Gesetze stetig neu angepasst werden.

ePrivacy Richtlinie

Seit 2002 wird durch die ePrivacy Richtlinie in Deutschland der Datenschutz in der Telekommunikation geregelt. Danach muss ein Cookie-Banner nur hinterlegt werden, wenn die Einwilligung durch den Nutzer erforderlich ist. Nicht zu verwechseln ist die ePrivacy Richtlinie mit der ePrivacy Verordnung. Die ePrivacy Verordnung sollte 2018 EU-weit zeitgleich mit der DSGVO in Kraft treten. Bisher konnten sich die Länder der EU jedoch nicht auf eine einheitliche ePrivacy Verordnung einigen.

DSGVO

Lange gab es EU-weit keine einheitliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten. Dies änderte sich im Mai 2018: die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO tritt in Kraft. Durch die Verordnung soll zum einen Transparenz über die Datenverarbeitung durch Unternehmen geschaffen werden und zum anderen müssen Unternehmen einer Informationspflicht gegenüber den Nutzern nachkommen.

DSGVO

Was bedeutet das TTDSG?

Am 01.12.2021 ist das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz kurz TTDSG in Kraft getreten. Das deutschlandweit geltende Gesetz ist an die Bestimmungen aus der DSGVO angepasst und ersetzt die bisher geltenden Gesetze TKG und TMG. Die Bedeutung des TTDSG wird im Titel deutlich, das TTDSG ist ein “Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien”. Im Hinblick auf die Verwendung von Cookies ist insbesondere die Anpassung an die ePrivacy Richtlinie von Bedeutung. Durch das TTDSG soll ein klares Vorgehen bei der Verwendung und Speicherung von personenbezogenen Daten und Informationen geregelt werden.

Inhalt des TTDSG – das Wichtigste in Kürze

Mit dem TTDSG ist gesetzlich geregelt, dass Websitebetreiber die Erlaubnis für die Verwendung von Cookies von Internetnutzer einholen müssen, bevor Daten gespeichert werden. Bisher war es in Deutschland möglich, mit einem sogenannten Opt-Out zu arbeiten. Das bedeutet, dass Nutzer automatisch der Verwendung von Cookies zustimmen, sobald sie die Website nutzen. Sofern ein Nutzer mit der Verwendung nicht einverstanden ist, musste dies erst aktiv durch den Internetnutzer ausgewählt werden. Mit Inkrafttreten des TTDSG ist nun nur noch das Opt-in möglich. Dabei muss der Nutzer der Verwendung von Cookies zustimmen, bevor diese verwendet werden können. Stimmt ein Nutzer nicht zu, können auch keine Cookies gesetzt werden.

Bedeutung des TTDSG für Websitebetreiber

Das TTDSG verpflichtet Websitebetreiber dazu, einen vorgeschalteten Cookie-Banner auf der Website einzubauen. Dieser muss einen “Annehmen” und einen “Ablehnen” Button enthalten, wobei kein Button hervorgehoben sein darf. Neben den Buttons muss der Banner über den Zweck der Cookies und eventueller Tracking-Dienste informieren. Außerdem muss offengelegt werden, ob und mit welchen Anbietern die Daten geteilt werden. Erst wenn der Nutzer aktiv die Einwilligung setzt, dürfen Cookies verwendet werden. Davor dürfen keine Cookies und oder Tracking-Dienste auf der Website aktiv sein. Ausgenommen davon sind technisch notwendige Cookies. Darunter werden Cookies verstanden, die für das Betreiben einer Website zwingend notwendig sind, wie beispielsweise die Spracheinstellung.

 

Gestaltung üblicher Cookie-Banner vorher und nachher

Welche Anpassungen müssen im Cookie-Banner vorgenommen werden?

Nach dem TTDSG muss eine Website einen Cookie-Banner haben, der vorgeschaltet ist. Das heißt, dass der Nutzer beim Besuchen einer Website der Verwendung von Cookies zustimmen bzw. sie ablehnen muss. Der Cookie-Banner muss einen “Annehmen” und einen “Ablehnen” Button haben. Keiner der Buttons darf farblich oder in anderer Form hervorgehoben sein. Auch darf der “Ablehnen” Button nicht versteckt sein. Erst wenn der Nutzer den “Annehmen” Button aktiv betätigt hat, dürfen Cookies verwendet werden.

Plugin Tipp: Mit dem WordPress Plugin Borlabs Cookie (ab der Version 2) lassen sich solche Cookie Banner problemlos umsetzen. Wir nutzen für unsere Website und Kundenprojekte fast ausschließlich dieses Plugin. Sprechen Sie uns bei Fragen dazu gerne an.

Strafen bei Missachtung des TTDSG

Missachtet der Betreiber einer Website die Regelung des TTDSG, droht eine Strafe von bis zu 300.000€. Es kann auch zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kommen. Wird nach §27 Abs. 1 Nr. 3 TTDSG fahrlässig gehandelt, drohen auch hier eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Cookie-Banner TTDSG konform einrichten lassen

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Cookie-Einstellungen dem TTDSG gerecht werden, können Sie sich gerne bei uns melden. Die Mitarbeiter von MEWIGO kennen sich bestens mit der Anpassung der Cookie-Banner aus. Sprechen Sie uns einfach an, um mehr zu erfahren.